Auf der Grundlage des Erlasses des Reichsministers für die besetzten Ostgebiete über die Rückgabe von Privateigentum im Generalbezirk Estland, Lettland und Litauen vom 18. Februar 1943 und des ersten Durchführungserlasses des Reichsministers für das Ostgebiet vom 27. Februar 1943, Karl-Robert Rosenberg. Das Eigentum an dem in der Gemeinde Tolliste-Muhkwa gelegenen und verwalteten Vermögen, das infolge von Zwangsmaßnahmen der sowjetischen Regierung beschlagnahmt wurde, wurde übertragen. Dies berührt nicht die Rechte anderer Personen auf Eigentum. Der Eigentümer ist dafür verantwortlich, das übertragene Eigentum zum Wohle der Allgemeinheit zu verwenden. Er muss sich darüber im Klaren sein, dass die für den Sieg der deutschen Wehrmacht erbrachten Opfer eine Voraussetzung für seinen Besitz sind. Reval, 30. Juli 1943, Generalkommissar in Reval Litzmann.
Aufgrund der Verordnung des Reichsministers für die besetzten Ostgebiete über die Wiederherstellung des Privateigentums in den Generalbezirken in Estland, Lettland und Litauen vom 18. Februar 1943 und der ersten Durchführungsverordnung des Reichsministers für das Ostland v om 27. Februar 1943 wird Karl-Robert Rosenberg. Das durch Zwangsmaßnahmen der Sowjet-regierung entzogene Eigentum an dem in der Gemeinde Tolliste-Muhkva belegenden und von ihm bewirtschaften Grundstück, übertragen. Rechte anderer Personen auf das Eigentum an dem Grundbesitz werden hierdurch nicht berührt. Die Eigentümer tragt die Verpflegung, das übertragene Eigentum zum allgemeinen Wohl zu nutzen. Er muss sich bewusst sein, dass die Opfer unter der Sieg der deutschen Wehrmacht die Voraussetzung seines Eigentums bilden. Reval, den 30. Juli 1943 der Generalkommissar in Reval Litzmann
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